Praxisrat

Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • das für die Hochschule zuständige Vorstandsmitglied der Deutschen Bundesbank (Vorsitz),
  • die Leiterin oder der Leiter des Zentralbereichs Ökonomische Bildung, Hochschule und Internationaler Zentralbankdialog,
  • die Leiterin oder der Leiter des Zentralbereichs Personal der Deutschen Bundesbank,
  • die Zentraltutorin oder der Zentraltutor der Deutschen Bundesbank,
  • bis zu zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter von Zentralbereichen der Deutschen Bundesbank(Bestellung für drei Jahre),
  • bis zu zwei Präsidentinnen oder Präsidenten von Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank(Bestellung für drei Jahre),
  • eine Leiterin oder ein Leiter einer Filiale der Deutschen Bundesbank(Bestellung für drei Jahre),
  • bis zu zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter anderer Institutionen, die Studierende an die Hochschule entsenden (Bestellung für drei Jahre).

Die Rektorin oder der Rektor und die stellvertretende Rektorin oder der stellvertretende Rektor sind beratende Mitglieder und können Anträge stellen.

Der Praxisrat berät sowohl die Hochschule wie die Deutsche Bundesbank in allen Angelegenheiten, welche den Praxisbezug des Studiums und die Koordination zwischen Hochschule und der Deutschen Bundesbank und anderen Institutionen als Dienstherr und Arbeitgeber betreffen.

Die rechtlichen Grundlagen des Praxisrats ist die Grundordnung und der Trägerbeschluss der Hochschule.