Organe und Gremien

Zu den Organen der Hochschule zählt neben der Rektorin bzw. dem Rektor der Senat. Weitere Gremien sind der Praxisrat und die Studierendenschaft.

Während im Senat Vertreterinnen und Vertreter der hauptamtlichen Dozenten, des Studienbereichs und der Studierenden über wesentliche Angelegenheiten von Lehre und Studium, u.a. die Grundordnung der Hochschule, beschließen, beraten die Mitglieder des Praxisrats die Hochschule in allen praxisbezogenen Belangen.

Die Studierenden können während der Zeit der Fachstudien zur Wahrnehmung ihrer persönlichen und sozialen Anliegen sowie der Förderung der kulturellen und sportlichen Interessen eine Studierendenschaft bilden.

Senat

Der Senat ist ein Organ der Hochschule.
Ihm gehören an:

  • die Rektorin bzw. der Rektor kraft Amtes,
  • vier gewählte Vertreter/-innen der Hauptamtlich Lehrenden (Amtszeit drei Jahre),
  • eine gewählte Vertreterin bzw. ein gewählter Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienbereichs (Amtszeit drei Jahre),
  • zwei gewählte Vertreterinnen bzw. Vertreter der Studierenden (Amtszeit ein Jahr).

Die Wahl erfolgt jeweils innerhalb der Gruppe, der die zu wählenden Senatsmitglieder angehören. Für jedes Senatsmitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu wählen.

Der Senat tagt turnusmäßig einmal im Quartal und beschließt:

  • die Grundordnung,
  • die Einführung oder die Aufhebung von Studiengängen,
  • ob und wie viele Studienplätze für andere Institutionen bereitgestellt werden,
  • die Ordnung über die Forschung,
  • die Studienpläne,
  • die übrigen Ordnungen der Hochschule, insbesondere ein Qualitätssicherungskonzept einschließlich einer Evaluationsordnung, die Wahlordnung und die Entwicklungsplanung,
  • den Vorschlag zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors,
  • den Vorschlag der Rektorin oder des Rektors zur Bestellung der stellvertretenden Rektorin oder des stellvertretenden Rektors,
  • die Vorschläge zur Erteilung von Lehraufträgen durch die Rektorin oder den Rektor,
  • die Vorschläge zur Bestellung hauptamtlicher Lehrkräfte.

Der Senat nimmt Stellung zu:

  • allen Angelegenheiten von Lehre, Studium, Weiterbildung und Forschung mit grundsätzlicher Bedeutung,
  • dem Entwurf des Rektors für die Plankostenrechnung einschließlich der Personalausstattung,
  • Änderungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV), erörtert den Jahresbericht der Rektorin oder des Rektors.